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57. Kongress der deutschen Gesellschaft für Gynäkologie
und Geburtshilfe
Hamburg (CCH) 16. bis 19. September 2008
Fortpflanzungsmedizin – Fortschritte, Probleme, rechtliche Fragen
Pressetext von Prof. K. Diedrich, Kiel
Die Effektivität der Reproduktionsmedizin hat sich erheblich
weiter entwickelt. Auch die Risiken wurden deutlich gesenkt. Ziel jeder
Maßnahme für ungewollt kinderlose Paare muss es sein, ihre
Belastung so gering wie möglich zu halten. Dagegen stehen jedoch
in Deutschland gesetzliche Regelungen. Zwar bleibt in der Praxis immer
ein Abwä-gungsprozess, aber das Embryonenschutzgesetz muss modernisiert
werden, um Schwierigkeiten für die betroffenen Paar zu verringern
und ihnen in Deutschland medizinische Hilfe auf dem Stand der Wissenschaft
zu bieten.
Vor 30 Jahren wurde mit Louise Brown in England das erste Kind nach
Befruchtung außerhalb des Mutterleibs (In-vitro-Fertilisation, IVF)
geboren. Dies war ein Durchbruch in der Kinderwunschbehandlung. Bis 2006
wurden weltweit 3,9 Millionen Kinder nach In-vitro-Fertilisation und Einpflanzung
der befruchteten Eizelle (Embryotransfer) geboren. In Deutschland sind
es seit 1982 ungefähr 150.000. Im weltweiten Durchschnitt liegt die
Erfolgsquote mit 26 Prozent pro Zyklus inzwi-schen sogar über der
Geburtenrate bei natürlicher Empfängnis (24 Prozent), allerdings
ist sie in Deutschland mit 21 Prozent niedriger.
Eine IVF ist angezeigt, wenn bei der unfruchtbaren Frau die sonstigen
Therapiemöglichkeiten ausgeschöpft sind oder bei unzureichender
Zeugungsfähigkeit des Mannes eine Inseminationstherapie nicht zu
einer Schwangerschaft geführt hat.
Ziel einer IVF-Behandlung muss es sein, die körperliche Belastung
und die Risiken so gering wie möglich zu halten. Hierzu gehören
vor allen Dingen:
1. das Überstimulationssyndrom:
Dieses kann heute vermieden werden, wenn nach ovarieller Stimulationsbehandlung
mit Gonadotropinen die Ovulation nicht mit HCG sondern mit einem GnRH-Agonisten
ausgelöst wird und die gewonnenen Eizellen für einen späteren
Kryotransfer tiefgefroren gelagert werden.
2. Vermeidung der Mehrlingsschwangerschaft:
In Deutschland ist die Mehrlingsrate nach In-vitro-Fertilisation und Embryotransfer
mit 20 Prozent immer noch zu hoch. Dadurch entstehen zahlreiche Probleme
sowohl für die Mutter mit schwangerschaftsbedingten Erkrankungen
(vorzeitige Wehentätigkeit, EPH-Gestose) als auch für das Kind
(Frühgeburtlichkeit mit erhöhter Krankheitshäufigkeit und
auch Sterblichkeit). Dieses schwerwiegende Problem kann heute eigentlich
durch den Transfer eines ausgewählten Embryos (Single Embryotransfers,
SET) vermieden werden. Darüber hinaus wird dadurch auch die Schwangerschafts-
und Geburtenrate verbessert. Ein äußerlich normal aussehender
Vierzeller hatte eine Implantationsrate von über 30 Prozent, während
ein morphologisch unregelmäßig aussehender Embryo eine Implantationsrate
von unter fünf Prozent hat.
In der Mehrzahl der europäischen Staaten wird heute die Rate an
Mehrlingsschwangerschaften mit ihren erhöhten gesundheitlichen Risiken
für Mutter und Kind durch SET deutlich verringert. Das deutsche Embryonenschutzgesetz
dagegen legt fest, dass bis zu drei Embryonen während eines Behandlungszyklus
entstehen dürfen und alle entstandenen Embryonen dann auch übertragen
werden müssen. Eine Auswahl des Embryos mit den größten
Implantationschancen ist nach dem Embryonenschutzgesetz nicht möglich.
Infolge der Regelung des Embryonenschutzgesetzes findet die Reproduktionsmedizin
in Deutschland nicht mehr auf dem Stand der medizinischen Wissenschaft
und Technik statt – mit der Folge eines medizinischen, ethischen,
rechtlichen und nicht zuletzt persönlichen Dilemmas bei den betroffenen
Paaren. Dieses muss durch ein Fortpflanzungsmedizingesetz gelöst
werden, das die Ziele – der Wunsch der Paare nach einem Kind durch
reproduktionsmedizinische Hilfen und Gesundheitsschutz sowie der Schutz
des Embryos – zu einem angemessenen Ausgleich bringt und den elektiven
Single Embryotransfer ermöglicht.
Bei Anwendung des Verfahrens des elektiven Single Embryotransfers werden
jedoch in größerem Ausmaß als bisher entwicklungsfähige
Embryonen im Rahmen der Behandlung entstehen. Solche "überzähligen"
Embryonen mit Entwicklungspotenzial sollten für weitere Behandlungen
des Kinderwunschpaares kryokonserviert werden dürfen und müssen
nach Abschluss der reproduktionsmedizinischen Behandlungsmöglichkeiten
dem Absterbenlassen zugeführt werden. Dies muss gesetzlich geregelt
werden. Eine fremdnützige Verwendung der Embryonen sollte verboten
werden.
Darüber hinaus müssen in einem Fortpflanzungsmedizingesetz auch
andere, bisher nicht oder nur lückenhaft geregelte Verfahren gesetzlich
geklärt werden. Dazu gehören die Fremd-Samenspende, die Präimplantationsdiagnostik
sowie die Kontrolle und Aufsicht über die Reproduktionsmedizin.
Eine ethisch unumstrittene Lösung, die rechtlich leicht umgesetzt
werden könnte, gibt es nicht. Es bleibt ein Abwägungsprozess,
der aber nicht in das Belieben des Einzelnen gestellt sein sollte, sondern
auf einer grundrechtlichen Basis und vor dem Hintergrund eines weitestgehenden
gesellschaftlichen Konsenses stattfindet.
Ansprechpartner:
Prof. Dr.med. Klaus Diedrich
Universitätsfrauenklinik SH
Ratzeburger Allee 160, 23562 Lübeck
Tel.: 0451/500-6374; Fax: -2139Mail: klaus.diedrich@uk-sh.de
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Gutachten für die Friedrich-Ebert-Stiftung
hier zum Download
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Medienkontakt:
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