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57. Kongress der deutschen Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe
Hamburg (CCH) 16. bis 19. September 2008


Fortpflanzungsmedizin – Fortschritte, Probleme, rechtliche Fragen
Pressetext von Prof. K. Diedrich, Kiel

Die Effektivität der Reproduktionsmedizin hat sich erheblich weiter entwickelt. Auch die Risiken wurden deutlich gesenkt. Ziel jeder Maßnahme für ungewollt kinderlose Paare muss es sein, ihre Belastung so gering wie möglich zu halten. Dagegen stehen jedoch in Deutschland gesetzliche Regelungen. Zwar bleibt in der Praxis immer ein Abwä-gungsprozess, aber das Embryonenschutzgesetz muss modernisiert werden, um Schwierigkeiten für die betroffenen Paar zu verringern und ihnen in Deutschland medizinische Hilfe auf dem Stand der Wissenschaft zu bieten.
Vor 30 Jahren wurde mit Louise Brown in England das erste Kind nach Befruchtung außerhalb des Mutterleibs (In-vitro-Fertilisation, IVF) geboren. Dies war ein Durchbruch in der Kinderwunschbehandlung. Bis 2006 wurden weltweit 3,9 Millionen Kinder nach In-vitro-Fertilisation und Einpflanzung der befruchteten Eizelle (Embryotransfer) geboren. In Deutschland sind es seit 1982 ungefähr 150.000. Im weltweiten Durchschnitt liegt die Erfolgsquote mit 26 Prozent pro Zyklus inzwi-schen sogar über der Geburtenrate bei natürlicher Empfängnis (24 Prozent), allerdings ist sie in Deutschland mit 21 Prozent niedriger.
Eine IVF ist angezeigt, wenn bei der unfruchtbaren Frau die sonstigen Therapiemöglichkeiten ausgeschöpft sind oder bei unzureichender Zeugungsfähigkeit des Mannes eine Inseminationstherapie nicht zu einer Schwangerschaft geführt hat.
Ziel einer IVF-Behandlung muss es sein, die körperliche Belastung und die Risiken so gering wie möglich zu halten. Hierzu gehören vor allen Dingen:
1. das Überstimulationssyndrom:
Dieses kann heute vermieden werden, wenn nach ovarieller Stimulationsbehandlung mit Gonadotropinen die Ovulation nicht mit HCG sondern mit einem GnRH-Agonisten ausgelöst wird und die gewonnenen Eizellen für einen späteren Kryotransfer tiefgefroren gelagert werden.
2. Vermeidung der Mehrlingsschwangerschaft:
In Deutschland ist die Mehrlingsrate nach In-vitro-Fertilisation und Embryotransfer mit 20 Prozent immer noch zu hoch. Dadurch entstehen zahlreiche Probleme sowohl für die Mutter mit schwangerschaftsbedingten Erkrankungen (vorzeitige Wehentätigkeit, EPH-Gestose) als auch für das Kind (Frühgeburtlichkeit mit erhöhter Krankheitshäufigkeit und auch Sterblichkeit). Dieses schwerwiegende Problem kann heute eigentlich durch den Transfer eines ausgewählten Embryos (Single Embryotransfers, SET) vermieden werden. Darüber hinaus wird dadurch auch die Schwangerschafts- und Geburtenrate verbessert. Ein äußerlich normal aussehender Vierzeller hatte eine Implantationsrate von über 30 Prozent, während ein morphologisch unregelmäßig aussehender Embryo eine Implantationsrate von unter fünf Prozent hat.
In der Mehrzahl der europäischen Staaten wird heute die Rate an Mehrlingsschwangerschaften mit ihren erhöhten gesundheitlichen Risiken für Mutter und Kind durch SET deutlich verringert. Das deutsche Embryonenschutzgesetz dagegen legt fest, dass bis zu drei Embryonen während eines Behandlungszyklus entstehen dürfen und alle entstandenen Embryonen dann auch übertragen werden müssen. Eine Auswahl des Embryos mit den größten Implantationschancen ist nach dem Embryonenschutzgesetz nicht möglich.
Infolge der Regelung des Embryonenschutzgesetzes findet die Reproduktionsmedizin in Deutschland nicht mehr auf dem Stand der medizinischen Wissenschaft und Technik statt – mit der Folge eines medizinischen, ethischen, rechtlichen und nicht zuletzt persönlichen Dilemmas bei den betroffenen Paaren. Dieses muss durch ein Fortpflanzungsmedizingesetz gelöst werden, das die Ziele – der Wunsch der Paare nach einem Kind durch reproduktionsmedizinische Hilfen und Gesundheitsschutz sowie der Schutz des Embryos – zu einem angemessenen Ausgleich bringt und den elektiven Single Embryotransfer ermöglicht.
Bei Anwendung des Verfahrens des elektiven Single Embryotransfers werden jedoch in größerem Ausmaß als bisher entwicklungsfähige Embryonen im Rahmen der Behandlung entstehen. Solche "überzähligen" Embryonen mit Entwicklungspotenzial sollten für weitere Behandlungen des Kinderwunschpaares kryokonserviert werden dürfen und müssen nach Abschluss der reproduktionsmedizinischen Behandlungsmöglichkeiten dem Absterbenlassen zugeführt werden. Dies muss gesetzlich geregelt werden. Eine fremdnützige Verwendung der Embryonen sollte verboten werden.
Darüber hinaus müssen in einem Fortpflanzungsmedizingesetz auch andere, bisher nicht oder nur lückenhaft geregelte Verfahren gesetzlich geklärt werden. Dazu gehören die Fremd-Samenspende, die Präimplantationsdiagnostik sowie die Kontrolle und Aufsicht über die Reproduktionsmedizin.
Eine ethisch unumstrittene Lösung, die rechtlich leicht umgesetzt werden könnte, gibt es nicht. Es bleibt ein Abwägungsprozess, der aber nicht in das Belieben des Einzelnen gestellt sein sollte, sondern auf einer grundrechtlichen Basis und vor dem Hintergrund eines weitestgehenden gesellschaftlichen Konsenses stattfindet.
Ansprechpartner:
Prof. Dr.med. Klaus Diedrich
Universitätsfrauenklinik SH
Ratzeburger Allee 160, 23562 Lübeck
Tel.: 0451/500-6374; Fax: -2139 Mail: klaus.diedrich@uk-sh.de
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Gutachten für die Friedrich-Ebert-Stiftung hier zum Download
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Medienkontakt:
MWM-Vermittlung
Pressestelle DGGG-Kongress 2008
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