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Der Durchbruch: 28. Oktober 2002
DGS begrüßt Neuregelungbei der Methadon-Behandlung von Heroinkranken
DGS-Pressemitteilung vom 20.10.02
Laut Mitteilung der Drogenbeauftragten der Bundesregierung (und zugleich
neuen Staatssekretärin im Bundesministerium für Gesundheit),
Marion Caspers-Merk, vom 28.10.02 hat der Bundesausschuss der Ärzte
und Krankenkassen nach langen Auseinandersetzungen nun einstimmig neue
"Richtlinien über die Bewertung ärztlicher Untersuchungs- und
Behandlungsmethoden bei der substitutionsgestützten Behandlung Opiatabhängiger
(BUB-Richtlinien)" beschlossen. Damit wird die Finanzierung der Methadon-gestützten
Behandlung Heroinabhängiger durch die Krankenkassen neu geregelt.
Die Deutsche Gesellschaft für Suchtmedizin, die sich seit langem
- gemeinsam mit der Drogenbeauftragten - für eine Modernisierung
dieser Richtlinien einsetzt, begrüßt diese Entscheidung. Damit
wird endlich dem Ziel der Überlebenshilfe und Schadensminderung ("harm
reduction") zum Wohle der Kranken und damit letztlich auch zur Entlastung
der Sozialversicherungssysteme Vorrang eingeräumt.
Die Neuregelung bedeutet:
° Heroinkranke müssen nicht erst eine (z.T. lebensgefährliche)
Begleiterkrankung wie Hepatitis oder AIDS haben, um Methadon zu erhalten.
° Die behandelnden Ärzte müssen eine suchtmedizinische Qualifikation
erworben haben, wie sie durch die DGS seit langem unterstützt und
gefordert wird (siehe DGS-Pressedienst vom 17.4.2002).
° Das bisherige Genehmigungsverfahren für jeden einzelnen Patienten
entfällt. Zur Qualitäts-sicherung wird eine aus fachkundigen
Mitgliedern bestehende Kommission einberufen, diebehandelnde Ärzte
berät und Stichproben durchführen wird.
° Der Behandlung muss ein umfassendes Therapiekonzept zugrunde liegen,
das auch Ð soweiterforderlich - begleitende psychiatrische und/oder psychotherapeutische
Behandlungsmaßnahmen einbezieht.
° Die Substitutionsbehandlung muss sorgfältig in anonymisierter
Form dokumentiert werden.
Zu Geschichte und Hintergründen der Auseinandersetzungen über
die Frage, unter welchen Voraussetzungen die substitutionsgestützte
Behandlung von den Krankenkassen bezahlt wird: siehe DGS-Pressedienste
vom 8. August, vom 22. August und vom 5. Oktober 2002.
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DGS
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